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Einführung der gesplitteten Abwassergebühr 

Die Stadt Pegnitz führt 2025 die gesplittete Abwassergebühr ein. Hierbei handelt es sich nicht um eine zusätzliche Gebühr, sondern lediglich um die gerechtere Umlage einer bestehenden Gebühr nach dem Verursacherprinzip. 

Alles, was Sie dazu wissen müssen und wie die Berechnung und dazugehörige Ermittlung der versiegelten Flächen Ihrer Grundstücke durchgeführt wird, erfahren Sie hier. 

Was ist die gesplittete Abwassergebühr?

Die gesplittete Abwassergebühr stellt gemäß aktueller und einheitlicher Rechtsprechung eine notwendige Umstrukturierung der bisherigen Gebührenordnung für die öffentliche Abwasserentsorgung dar. Bisher zahlten alle Haushalte eine einheitliche Gebühr für die Entsorgung ihres Abwassers, wobei der Verbrauch von Frischwasser als Grundlage für die Berechnung diente. Bei dieser Regelung werden all jene Benachteiligt, die einen hohen Frischwasserverbrauch haben und im Vergleich dazu wenig Niederschlagswasser in den Kanal einleiten. Um eine gerechtere Gebührenstruktur zu erreichen, wird die gesplittete Abwassergebühr zukünftig aus einer Gebühr für Schmutzwasser (das im Haushalt verbrauchte Frischwasser) und einer Gebühr für Niederschlagswasser (das von versiegelten und befestigten Flächen abfließende Regenwasser) zusammengesetzt sein. Es gilt der Grundsatz: Wer auf eigenem Grund versickern lässt, zahlt weniger. 

 

Wie wird die gesplittete Abwassergebühr berechnet?

Die gesplittete Abwassergebühr setzt sich aus der Schmutzwassergebühr sowie der Niederschlagswassergebühr zusammen. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin über das bezogene Trinkwasser (am Wasserzähler ablesbar) berechnet. Nachdem es jedoch technisch keinen „Regenwasserzähler“ zur genauen Messung der eingeleiteten Regenwassermenge gibt, orientiert sich der Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser an den am öffentlichen Entwässerungssystem angeschlossenen, versiegelten Flächen.
Sollten versiegelte Flächen auf Ihren eigenen Grund entwässern, beispielsweise durch Versickerung im Garten, sind diese Flächen nicht zur Gebührenberechnung heranzuziehen. Beachten Sie jedoch, dass auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf (Gully)) mit einem direkten Anschluss gleichzusetzen ist.

Bei der Gebührenberechnung werden folgende Versiegelungsgrade von Oberflächen nach ihrer Wasserdurchlässigkeit unterschieden:

Stufe 1: Vollständig versiegelte Flächen

Diese Oberflächen sind wasserundurchlässig. Dort auftreffender Niederschlag kann dementsprechend nicht im Boden versickern.

  • Zu dieser Gruppe zählen alle Flächen, die mit wasserundurchlässigem Material fugenlos bebaut sind.
  • Etwa 10 Prozent des Niederschlagswassers verdunstet auf diesen Flächen und gelangt somit erst gar nicht in das Kanalsystem.
  • Die übrigen 90 Prozent bilden die Berechnungsgrundlage für diese Versiegelungsstufe

Flächen dieser Stufe fließen zu 90 Prozent in die Gebührenberechnung ein 

 

Stufe 2: Stark versiegelte Flächen

Durch diese Oberflächen versickert ein kleiner Teil des Niederschlagswassers. Zudem hält das Material mehr Wasser auf der Oberfläche zur Verdunstung zurück.

  • Zu dieser Gruppe zählen alle Flächen, die mit wasserundurchlässigem Material inklusive Fugen bebaut sind.
  • Etwa 30 Prozent des Niederschlagswassers versickert oder verdunstet auf diesen Flächen und gelangt somit erst gar nicht in das Kanalsystem.
  • Die übrigen 70 Prozent bilden die Berechnungsgrundlage für diese Versiegelungsstufe

Flächen dieser Stufe fließen zu 70 Prozent in die Gebührenberechnung ein

 

Stufe 3: Wenig versiegelte Flächen

Diese Oberflächen sind wasserdurchlässig. Dort auftreffender Niederschlag kann zu einem großen Teil im Boden versickern.

  • Zu dieser Gruppe zählen alle Flächen, die mit teilweise wasserdurchlässigem Material bebaut sind – beispielsweise mit Schotter, Rasengittersteinen oder Ökopflaster.
  • Etwa 70 Prozent des Niederschlagswassers versickert und verdunstet auf diesen Flächen und gelangt somit erst gar nicht in das Kanalsystem.
  • Die übrigen 30 Prozent bilden die Berechnungsgrundlage für diese Versiegelungsstufe

Flächen dieser Stufe fließen zu 30 Prozent in die Gebührenberechnung ein

 

Zisternen

Zisternen können die gebührenpflichtige Fläche auf Ihrem Grundstück deutlich reduzieren. Auch hier gilt der Grundsatz: Wer auf eigenem Grund versickern lässt, zahlt weniger. Die Höhe der Gebührenreduktion hängt dabei von drei Faktoren ab:

Faktor 1: Hat die Zisterne einen Notüberlauf an das öffentliche Kanalsystem?

  • Ohne Notüberlauf: Alle an die Zisterne angeschlossenen Flächen werden nicht zur Gebührenberechnung herangezogen
  • Mit Notüberlauf: Die Flächen werden anteilig herangezogen, abhängig von den zwei folgenden Faktoren (Nutzung des gespeicherten Wassers und Fassungsvermögen der Zisterne)

 Faktor 2: Art der Nutzung des gespeicherten Wassers

  • Nutzung zur Gartenbewässerung: Wird das Zisternenwasser zur Gartenbewässerung genutzt, wird die an die Zisterne angeschlossene Fläche um 10 m² pro Kubikmeter Fassungsvermögen der Zisterne reduziert.
  • Nutzung als Brauchwasser: Wird das Zisternenwasser zusätzlich als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung, Waschmaschine, …) genutzt, wird die an die Zisterne angeschlossene Fläche um 30 m² pro Kubikmeter Fassungsvermögen der Zisterne reduziert.

 Faktor 3: Fassungsvermögen der Zisterne

  • Mindestvolumen: Die Flächenreduktion wird ab einem Mindestvolumen von 4 m³ gewährt.
  • Reduktion je Kubikmeter: Die Flächenreduktion wird von der gebührenrelevanten Fläche gewährt, also der Fläche, die bereits mit dem Abflussfaktor (0,9 / 0,7 / 0,3) multipliziert wurde.

Berechnungsformel:  (Angeschlossene Fläche x Abflussfaktor) - (Fassungsvermögen x Abzugsfaktor)
                                       = (Gebührenrelevante Fläche)                                              = (Abzugsfläche)

 

Welchen Nutzen bringt die Einführung dieser Methode?

Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr sorgt für eine gerechte Verteilung der Abwassergebühren nach dem Verursacherprinzip. Auch wird dadurch umweltbewusstes Verhalten belohnt, das Entsiegeln der Landschaft gefördert und das Hochwasserrisiko reduziert.
Beachten Sie, dass die Einführung dieses neuen Gebührenmaßstabs auch durch Rechtsprechungen verschiedener Gerichte vorgeschrieben ist.

 

Mit welcher Kostenstruktur kann man zukünftig rechnen?
 

 

Wie werden die versiegelten Flächen der Grundstücke der Stadt Pegnitz bestimmt?

Um Ihnen als Bürger aufwendige Vermessungsarbeiten zu ersparen und gleichzeitig einheitliche und präzise Daten flächendeckend zu erheben, sollte das gesamte Stadtgebiet ursprünglich per Luftbildbefliegung digitalisiert werden. Diese Vorgehensweise wurde von zahlreichen Kommunen deutschlandweit seit etwa 10 Jahren zur Ermittlung der versiegelten Flächen verwendet. Laut aktueller Rechtsprechung des BayVGH ist dies derzeit jedoch nicht mehr rechtmäßig, sodass die Flächen nun auf eine andere Art ermittelt werden müssen.

 Wir haben uns gemeinsam mit dem beauftragten Vermessungsbüro dazu entschieden, eine Vorvermessung der Flächen aus den amtlichen Luftbildern der bayerischen Vermessungsverwaltung bereitzustellen. Dies ermöglicht eine recht genaue Größenbestimmung der Fläche – die genaue Bestimmung der Versiegelungsart ist damit jedoch nicht möglich. Hier ist Ihre Mitwirkung im Rahmen eines Selbstauskunftsverfahrens gefragt. In diesem Verfahren erhalten Sie eine Planzeichnung der Flächen auf Ihrem Grundstück, welche Sie bitte prüfen und mit folgenden Informationen ergänzen:

  • Angabe der Versiegelungsarten
  • Angabe, ob die Flächen in das öffentliche Kanalsystem entwässern
  • Angabe zu eventuell vorhandenen Zisternen
  • Falls vorhanden: Nicht einsehbare Bereiche im Luftbild mit Maßen nachtragen
  • Falls Zweifel an der Luftbildvermessung bestehen: Bereitstellung eigener Vermessungen

Downloads:

 

Kontakt: 

Das Projekt wird von dem darauf spezialisierten Vermessungsbüro GeoFokus GmbH durchgeführt, das Sie im gesamten Prozess jederzeit unter der 08131 3863 017 (Montag, Dienstag und Mittwoch, 09:00 – 12:00 und 13:30 – 16:30) oder per Mail (info@geo-fokus.de) bei etwaigen Fragen erreichen können. Ende 2024 wird die Datenauswertung abgeschlossen sein und alle Eigentümer werden per Brief über die geänderte Gebühr informiert.